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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Yachtcharter
1. |
Vertragspartner |
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Der Chartervertrag
wird zwischen dem Charterer und dem
jeweiligen Schiffseigener (Vercharterer),
vertreten durch die Firma Goor,
geschlossen. Der Vertrag bedarf der
schriftlichen Bestätigung durch den
Vercharterer. Die Buchung ist
übertragbar.
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2. |
Zahlung,
Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
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Die Anzahlung (30 % der Gesamtsumme) ist innerhalb von 7 Tagen nach Datum der
Bestätigung zu entrichten, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Kann der Charterer die
Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 30 % der
Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Charterbeginn ist die gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter
zu den gleichen Konditionen erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des
Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem
Charterer empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
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3. |
Pflichten des
Vercharterers |
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Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben. Kann die
gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge
Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine ähnliche Ersatzyacht stellen.
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4. |
Der Charterer
sichert zu und verpflichtet sich wie
folgt: |
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1. Die Grundsätze
der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. Die Seemannschaft zu beherrschen und
ausreichende Erfahrungen in der Führung
einer Yacht zu besitzen bzw. einen
verantwortlichen Skipper mit diesen
Eigenschaften zu stellen. Ist der
Charterer oder sein Skipper nicht im
Besitz des erforderlichen amtlichen
Führerscheins oder Befähigungsnachweises
für das Führen der Yacht in der
vereinbarten Bootsklasse, behält sich
der Vercharterer vor, die Übergabe der
Yacht bei Einbehalt des Charterpreises
zu verweigern oder einen Skipper im
Namen und auf Kosten des Charterers zu
stellen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen des
Gastlandes zu beachten und An- und
Abmeldungen beim Hafenmeister oder der
zuständigen Behörde vorzunehmen.
4. Die Yacht ohne schriftliche
Genehmigung des Vercharterers keinem
Dritten zu überlassen oder zu vermieten
und keine gefährlichen Güter oder Stoffe
zu transportieren.
5. Das jeweilige Seegebiet des
Vercharterers nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des
Vercharterers zu verlassen.
6. Keine Veränderungen am Schiff oder an
der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu
behandeln, die Yacht nur mit
Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in
einfacher Form zu führen, sich vor
Törnbeginn über die Gegebenheiten des
Fahrgebiets eingehend zu informieren,
wie z. B. über Strömungen und veränderte
Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. Bei angesagten Windstärken ab 7 Bft.
den schützenden Hafen nicht zu
verlassen.
9. Die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 8.30 Uhr im
Ausgangshafen in einwandfreiem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zur Rücknahme bereit zu halten, andernfalls wird das Tanken
und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen
eine Niederschrift anzufertigen und für eine Bestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
11.Im Falle der Havarie oder ähnlichen
Fällen die Yacht immer mit der eigenen
Leine abschleppen zu lassen und keine
Vereinbarungen über Abschlepp- oder
Bergungskosten zu treffen.
12. Gegebenenfalls zum Stützpunkt
zurückzukehren, um eine Reparatur zu
ermöglichen.
13. Alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel,
Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus,
Batterien etc. auf eigene Rechnung
aufzufüllen.
14. Schiffszustand und Vollständigkeit
von Ausrüstung und Inventar jeweils bei
Übergabe und Rückgabe zu überprüfen
(Checkliste) und dies mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
15. Beanstandungen der Yacht
unverzüglich bei dem Stützpunkt der
Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder
Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später
angezeigte Reklamationen werden
ausgeschlossen.
16. Schwimmwesten und weitere
Sicherheitsausrüstungen, welche in
ausreichender Zahl zur Yacht gehören,
während des Segelns zu tragen.
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5. |
Reparaturen und
Motoren- und Bilgenüberwachung |
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Reparaturen im Wert von über 100 Euro bedürfen grundsätzlich der Genehmigung
durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von
Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet. Aus steuerlichen
Gründen können wir jedoch nur folgende Belege erstatten: Rechnungsempfänger ist die Firma "Goor", Schiffsname ist auf dem Beleg, Art
der Arbeit ist bezeichnet, Rechnungsbetrag in der Landeswährung des ausführenden Betriebes ausgestellt, die MwSt. ist im jeweilig landesspezifischen
Satz ausgewiesen, Altteile werden mitgebracht. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt
des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht
benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
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6. |
Rücktritt des
Charterers oder Minderung des
Charterpreises bei verspäteter Übergabe
oder Mängeln. |
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Wird die Yacht oder zumindest
eine ähnliche Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann
der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer
Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche
des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen
Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der
Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn die Yacht anders ausgestattet ist als im Prospekt geschildert.
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7. |
Haftung des
Vercharterers |
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Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden welche infolge von Vorsatz und/
oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden die aus Ungenauigkeiten,
Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten,
Handbücher, Kompass, GPS usw. verursacht werden. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden
oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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8. |
Haftung des
Charterers |
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Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht
wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im
In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als
den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land.
Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als
vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu
Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den
Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden
oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere
für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die
Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung
pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht
und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht
durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten
Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener
grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.
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9. |
Nebenabreden/salvatorische
Klausel |
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Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen
Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die
Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Mündliche
Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung
des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen
berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende,
wirksame Regelungen zu ersetzen.
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10. |
Gerichtsstand,
anwendbares Recht |
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Gerichtsstand und
Gerichtsort ist Bergen auf Rügen,
Anwendung findet deutsches Recht. |
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